„Apartheid in Palästina?“: Die Vorwürfe sind älter als der Krieg im Gazastreifen
Die Frage, mit der sich Kai Ambos in seinem neuen Buch beschäftigt, sollte auch jenseits des Völkerstrafrechts gestellt werden, meint unser Autor.
Jörg Arnold
28.03.2024 | 05:57 Uhr
In seinem Buch beantwortet Kai Ambos die von ihm formulierte Frage „Apartheid in Palästina?“ nach Eindruck des Rezensenten eher ambivalent.
„Apartheid in Palästina? Eine historisch-völkerrechtliche Untersuchung“: Unter diesem Titel veröffentlicht der Westend-Verlag ein neues Buch des Straf- und Völkerrechtlers Kai Ambos. Innerhalb recht kurzer Zeit legt Ambos damit eine weitere Monografie vor, die erneut vom Mut des Autors zeugt, sich kritisch gegen den Zeitgeist zu wenden.
Während Ambos sich zuvor mit der „Doppelmoral“ des Westens im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine befasst hat – ebenfalls im Westend-Verlag erschienen – gilt seine Aufmerksamkeit nun der Frage, ob und wenn ja, inwieweit Apartheid in Palästina herrscht.
Diese Frage hat in der jüngsten Vergangenheit für viel Aufsehen gesorgt. Über Pro und Contra wurde und wird vor allem politisch heftig gestritten. Eine seriöse völkerrechtliche Untersuchung dazu, jedenfalls aus Deutschland, gab es bislang noch nicht. Mit dem Buch von Ambos ändert sich das nun. Dabei ist seine Untersuchung in Anbetracht des jüngsten Gutachtenverfahrens vor dem Internationalen Gerichtshof von hoher Aktualität. In Den Haag wird über die israelische Besatzungspolitik in den palästinensischen Gebieten, einschließlich Ost-Jerusalems, verhandelt und dabei geht es auch um den Apartheidvorwurf.
Auch vor dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) ist das Apartheidthema Gegenstand von Ermittlungen zu dem Vorwurf völkerrechtlicher Verbrechen in den palästinensischen Gebieten.
Ambos legt in seinem Buch dar, dass der Apartheidvorwurf um einiges älter ist als die jüngere Debatte, ausgelöst durch die Berichte der Menschenrechtsorganisationen Human Rights Watch und Amnesty International. Man erfährt dazu weiter, dass sich erste Ansätze schon in den Veröffentlichungen einiger palästinensischer Intellektueller in den 1960er-Jahren finden und dass in den 1970er-Jahren Rassismus und Zionismus in Resolutionen der UN-Generalversammlung gleichgestellt wurden. Explizit wurde der Apartheidvorwurf dann erstmals auf der Weltkonferenz gegen Rassismus 2001 im südafrikanischen Durban erhoben. Er wurde in Bezug auf „die ethnische Säuberung der arabischen Bevölkerung im historischen Palästina“ erwähnt und die „ausländische Besatzung auf der Grundlage von Siedlungen“ wurde als „eine neue Apartheid“ bezeichnet.
Es ist das weitere Verdienst von Ambos, dass er sich in diesen Zusammenhängen dezidiert und in aller Sachlichkeit – das heißt fern von allzu oft anzutreffender politischer Aufladung – mit dem Gegenvorwurf des Antisemitismus auseinandersetzt. Der Autor wendet sich vor allem gegen den Vorwurf eines „israelbezogenen Antisemitismus“. Dagegen spreche schon, dass es sich beim Antisemitismus um ein überaus vielfältiges und komplexes Phänomen handele, das sich definitorisch nur sehr schwer einfangen lasse. Im Kern aber könne man von einer Definition ausgehen, wonach Antisemitismus – im Sinne eines „substanziellen Antisemitismusbegriffs“ in einer „Feindschaft gegenüber Juden als Juden“ bestehe. Ambos bezieht sich dabei unter anderem auf interdisziplinäre Untersuchungsergebnisse des Zentrums für Antisemitismusforschung an der TU Berlin, dabei besonders auf Untersuchungen unter Federführung von Peter Ullrich.
Wie unterscheidet man Antisemitismus von legitimer Israelkritik?
Beim Antisemitismus geht es, so Ambos, um Diskriminierung, Verfolgung und anderer Unterdrückung von Juden (nur) weil sie Juden sind. Diesen Aspekt habe die Holocaustüberlebende Eva Szepesi in ihrer Rede zur Gedenkstunde des Bundestages für die NS-Opfer am 30. Januar 2024 auf den Punkt gebracht: „Es schmerzt mich, wenn Schüler jetzt wieder Angst haben, in die Schule zu gehen, nur weil sie Juden sind. Es schmerzt mich, wenn meine Urenkelkinder immer noch von Polizisten mit Maschinengewehren beschützt werden müssen – nur weil sie Juden sind.“ (Hervorhebg. durch Ambos)
Ambos plädiert nachdrücklich dafür, dass aufgrund definitorischer Unbestimmtheit und des offensichtlichen Konflikts mit der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit der Antisemitismusvorwurf nicht leichtfertig erhoben werden darf. Er knüpft damit an eine derzeit sehr aktuelle Diskussion an, die insbesondere auf dem Verfassungsblog ausgetragen wird.
Nach Ambos sei zwischen Antisemitismus und legitimer Kritik an israelischer Regierungspolitik – im Sinne menschenrechtlicher oder genauer (völker-)rechtlich begründeter Israelkritik – zu unterscheiden. Sei diese Kritik faktenbasiert, also in der israelischen Politik und Praxis in den besetzten Gebieten begründet, sei sie nicht antisemitisch und verdiene eine sachliche Auseinandersetzung. Demgegenüber laufe ein zu weiter Begriff eines israelbezogenen Antisemitismus Gefahr, die tatsächlich existierenden Faktoren für Feindschaft und Ablehnung zu ignorieren und den zugrundeliegenden Realkonflikt falsch zu verstehen. Letztlich leiste ein zu weites Verständnis von Antisemitismus – im Sinne einer Immunisierung jeglicher Israelkritik – einer Instrumentalisierung des Antisemitismusvorwurfs Vorschub. Für den Apartheidvorwurf folgt daraus für Ambos, dass jener – wie auch andere Kritik gegen Israel, etwa im Zusammenhang mit dem derzeit stattfindenden Gazakrieg – einer unvoreingenommenen und gründlichen rechtlichen Prüfung zu unterziehen sei. Nur eine solche sachliche Auseinandersetzung trage zur Erhaltung des Staates Israel als liberalem und demokratischem Rechtsstaat bei.
Allerdings beantwortet Ambos die von ihm formulierte Frage „Apartheid in Palästina?“ nach Eindruck des Rezensenten eher ambivalent.
Ziel seiner Untersuchung war es, den gegen Israel bezüglich seiner Politik in den besetzten Gebieten Palästinas erhobenen Apartheidvorwurf einer unvoreingenommenen und gründlichen rechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Ambos zeigt auf, dass Apartheid als Rechtsbegriff existiert und dieses rechtliche Verständnis den Ausgangspunkt bildet, um die Validität eines jeglichen Apartheidvorwurfs zu überprüfen. Es ist Ambos ein Anliegen, den so rechtlich verstandenen Apartheidbegriff von seiner populistischen Verformung und Verwendung abzugrenzen, mittels derer er zu einem politischen Kampfbegriff mutiert sei.
Die rechtshistorische Untersuchung führt Ambos zu dem Ergebnis, dass der südafrikanische Präzedenzfall für die Entstehung der völker(straf)rechtlichen Apartheiddefinition zwar schlechthin konstitutiv sei, doch dies nicht bedeute, dass es jenseits von Südafrika keine Apartheid mehr geben könne. Vielmehr habe sich der völker(straf)rechtliche Apartheidbegriff von der südafrikanischen Apartheid insoweit emanzipiert, als dass nun eine rechtliche Definition existiert, die auf Situationen angewendet werden kann, die apartheidähnliche Züge tragen. Hauptkandidat einer solchen Rechtsanwendung sei die israelische Politik und Praxis in den besetzten Gebieten, insbesondere dem Westjordanland.
Ist der Apartheidvorwurf haltbar?
Für das Verständnis sehr wichtig sei die rechtliche Unterscheidung zwischen dem völkerrechtlichen Apartheidverbot und der völkerstrafrechtlichen Kriminalisierung der Apartheid. Die völkerstrafrechtliche Kriminalisierung stelle höhere Anforderungen hinsichtlich ihres Nachweises.
Ambos sucht nach einer Antwort auf die Frage, ob man bezüglich der Situation in den besetzten Gebieten von Apartheid im (völker)rechtlichen Sinne sprechen kann, indem er von Art. 7 Abs. 2 lit. h des IStGH-Statutes ausgeht. Als anwendbare Definition müssen folgende Merkmale der Vorschrift kumulativ erfüllt sein:
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„Unmenschliche Handlungen“, die denen in Art. 7 Abs. 1 IStGH „ähnlich“ sind
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Die Existenz eines „institutionalisierten Regimes der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassistischen Gruppe oder Gruppen“
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Die (spezifische) „Absicht der Aufrechterhaltung“ des so definierten Regimes
Nach Ambos könne die Erfüllung des ersten Merkmals (unmenschliche Handlungen) relativ unproblematisch bejaht werden. Im Gegensatz dazu werfe die Analyse des zweiten Merkmals – das Vorhandensein eines „institutionalisierten Regimes systematischer Unterdrückung und Beherrschung durch eine rassistische Gruppe gegenüber einer anderen rassischen Gruppe oder Gruppen“ – als auch des dritten Merkmals – die (spezifische) „Absicht“, das besagte „Regime aufrechtzuerhalten“ – komplexe Fragen dogmatischer und fachlich-beweisrechtlicher Art auf. Diese machten es schwierig bis unmöglich, zu zweifelsfreien, definitiven Erkenntnissen zu gelangen.
Immerhin aber ließen sich bestimmte abstrakte Feststellungen mit unterschiedlicher Plausibilität treffen. So sei gut vertretbar, dass in den besetzten Gebieten ein institutionalisiertes (Apartheid-)Regime existiere, dessen Haupttriebfeder das seit 1967 laufende israelische Be- und Ansiedlungsprojekt ist, einschließlich seiner Nebenwirkungen, insbesondere in Bezug auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Es könne, wenn auch mit weniger Sicherheit gesagt werden, dass es eine „rassische“ Beherrschung der palästinensischen Lokalbevölkerung in den besetzten Gebieten, insbesondere im Westjordanland, gibt und dass zumindest einige der für diese Beherrschung und das zugrundeliegende Besatzungsregime Verantwortlichen beziehungsweise in dessen Rahmen Agierenden mit der spezifischen Apartheidabsicht zu handeln scheinen, dieses Regime aufrechtzuerhalten.
Die Überlegungen zum strengen Absichtserfordernis zeigten jedoch die Grenzen abstrakter akademischer Überlegungen auf. So hänge es letztlich von den Umständen des Einzelfalles ab, ob ein Apartheidvorwurf gegen einen bestimmten Angeklagten vor einem unabhängigen Gericht, zum Beispiel dem Internationalen Strafgerichtshof, Bestand haben kann.
Aus Sicht des Rezensenten ist jedoch gerade bei Erfüllung des zweiten Merkmals ein deutlicher Hinweis darauf gegeben, dass sich Apartheid dann als ein systemimmanentes Charakteristikum, oder, so Ambos an anderer Stelle, als ein „regimetypisches Verbrechen“ erweist. Ambos nimmt hierzu – aus Sicht des Rezensenten überraschend – eine recht zurückhaltende Position ein. Obwohl er sich mit allen dafür und dagegen sprechenden Umständen auseinandersetzt, und nach Auffassung des Rezensenten das Pro bei den dafürsprechenden Umständen liegt, gewinnt man dennoch den Eindruck, dass sich der Autor ein wenig scheut, den israelischen Staat bei Prüfung des zweiten Merkmals von Art. 7 Abs. 2 lit. h IStGH als Apartheidsystem zu bezeichnen. Es hätte mehr dafürgesprochen, dies allein anhand des dritten Merkmals dieser Rechtsvorschrift offenzulassen.
Insgesamt wird die im Titel des Buches gestellte Frage nicht wirklich beantwortet. Leider verdeutlicht Ambos nicht, warum das so ist.
Richtig ist, dass – wie Ambos betont – es letztlich von den Umständen des Einzelfalles abhängt, ob ein Apartheidvorwurf gegen einen bestimmten Angeklagten vor einem unabhängigen Gericht Bestand haben kann. Aber das betrifft die strikte völkerstrafrechtliche Individualverantwortung. Es erscheint zu einseitig, die Beantwortung der Frage nach „Apartheid in Palästina“ allein durch das Anlegen des völkerstrafrechtlichen Maßstabes vorzunehmen. Für die weitere Forschung sieht der Rezensent deshalb vor allem in jenem Teil des Buches von Ambos, der sich dezidiert mit der Frage nach Apartheid in den besetzten Gebieten Palästinas jenseits des Völkerstrafrechts befasst, weitere Entwicklungsmöglichkeiten. Es sind dies dann keine abstrakten Überlegungen mehr, wie sie Ambos nach seinem jetzigen Erkenntnisstand aber offenbar versteht.
Es bleibt bei der eingangs der Rezension gegebenen Einschätzung, dass Kai Ambos mit dieser Schrift einen enorm wichtigen Text verfasst hat, der vor allem aufgrund der Abhandlung gemessen am Völkerrecht und Völkerstrafrecht sich damit von der im Zeitgeist stattfindenden weitgehend undifferenzierten deutschen politischen Debatte zu Israel, der Apartheid und dem Antisemitismus löst. Auch zeigt sich, dass der wissenschaftliche Diskurs zu solchem Thema dem politischen und medialen Diskurs deutlich überlegen ist. Das wäre wohl anders, wenn Politik und Medien kritische Wissenschaft, wie eine kritische Völker(straf)rechtswissenschaft, aber auch die Ergebnisse kritischer wissenschaftlicher Antisemitismusforschung, diesbezüglich respektvoll und unter Wahrung von Wissenschafts- und Meinungsfreiheit zur Kenntnis nehmen und sie vielleicht sogar rezipieren würden. Es ist auch dem Westend-Verlag zu danken, dass er sich durch die Veröffentlichung von gemessen am Zeitgeist heiklen Themen zur Wahrung von Wissenschafts- und Meinungsfreiheit sehr verdient macht.
Kai Ambos: Apartheid in Palästina? Eine historisch-völkerrechtliche Untersuchung. Westend, Frankfurt a. M. 2024, 256 Seiten, 25 Euro